Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Hebamme Claudia Kollofrath, Stand September 2020


Geltungsbereich und Vertragspartner
Die AGB gelten für alle Leistungen und Kurse der freiberuflichen Hebamme Claudia Kollofrath, Benedikt-Hoy-Str. 10a, 86911 Dießen


Leistungen:

Die Leistungsempfängerin nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Dieser umfasst u.a. folgende Leistungen:

 

  • Beratung
  • Schwangerschaftsvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
  • Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt
  • Beratung bei Still- oder Ernährungsproblemen des Kindes
  • Geburtsvorbereitung
  • Rückbildungsgymnastik
  • Effektive Manuelle Hilfen (teilweise über KK)

 

 

Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wir die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.


Erreichbarkeit

Die Hebamme ist, außerhalb der Rufbereitschaft für eine geplante Hausgeburt, nicht immer erreichbar. 

Es besteht kein Anspruch auf eine 24‐Stunden‐Erreichbarkeit.

Daher muss in einem dringenden Fall die Leistungsempfängerin selbst entscheiden umgehend einen Arzt bzw. Klinik aufzusuchen.

In akuten Notfallsituationen in denen unmittelbare Hilfe benötigt wird, ist der Rettungsdienst unter der Rufnummer „112“ zu kontaktieren.

Falls die Hebamme für mehrere Tage nicht erreichbar ist, teilt sie der Leistungsempfängerin eine mögliche Vertretungshebamme mit. Mit dieser Hebamme muss ein eigener Behandlungsvertrag geschlossen werden.

 

Kurse
Die Kursleiterin ist berechtigt, einzelne Kursstunden oder -zeiten kurzfristig zu verlegen, wenn dieses aus zwingenden oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
Die Kursleiterin legt im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten einen neuen Termin fest und teilt diesen zeitnah mit.
Bei längerfristigem Ausfall der Kursleiterin (länger als 2 Wochen) wird versucht eine Vertretung zu organisieren. Es kann jederzeit eine andere qualifizierte Kursleiterin eingesetzt werden, sollte dies bspw. aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig sein.
Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.
Versäumte Kursstunden können nicht nachgeholt werde. Eine Rückerstattung der Kursgebühr ist nicht möglich.


Pflichten der Kursteilnehmer
Die Kursteilnahme erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich. Der Teilnehmer trägt für Handlungen inner- und außerhalb des Kurses die volle Verantwortlichkeit für sich selbst und sein Baby.  Es wird an die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer/innen appelliert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Kursangebot kein Ersatz einer medizinischen Behandlung ist. Körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, Erkrankungen oder sonstige Beschwerden des Teilnehmers sind der Hebamme unmittelbar vor Kursbeginn mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die Teilnehmerin sich in einem behandlungsbedürftigen Zustand befindet, dieser sowohl körperlich als auch psychisch nicht voll belastbar ist oder unter Medikamenteneinfluss steht.
Wenn die Teilnehmerin während des Kurses Schmerzen oder Unwohlsein verspürt hat sie in diesem Fall sofort den Kurs zu pausieren und die Hebamme zu informieren.
Von der Teilnehmerin oder ihrem Partner verursachte Schäden sind der Hebamme von der Teilnehmerin zu ersetzen bzw. die Teilnehmerin stellt den Anbieter, die Kursleiterin sowie dessen Erfüllungsgehilfen insoweit auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere den Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.


Terminverlegung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanbaren  Einsätzen gerufen wird, kann es vorkommen, dass sie nicht pünktlich zum Termin kommt oder gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen des Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

Sofern eine Ärztin oder weitere Hebamme hinzugezogen wird, entsteht zu dieser ein selbstständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen oder ärztlich veranlassten Leistungen.

 

Medizinische Unterlagen

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.

Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung/einer Hebammenvertretung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung , die für die Mit- und Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind.

Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesem Zwecke einverstanden.

Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme stimmt sie ausdrücklich zu.

 

Wahlleistungen

Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden. Die Leistungsempfängerin bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass sie bei dem angegebenem Kostenträger versichert ist und teilt der Hebamme rechtzeitig mit, falls sich der Kostenträger ändert.

 

Privatrechnungen

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist von 21 Tagen zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungsverträge.

 

Sonstige Regelungen

Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme gelten als vereinbart.

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.


Änderungen
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Hebamme. Das gleiche gilt für die Schriftformklausel.